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allgemeine geschäftsbedingungen
- seite 2
2. Vergütung
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden
zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages
für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt
und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt
die Vergütung für die Nutzung.
- Werden die Entwürfe später oder
in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt,
so ist gottschalks bureau berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der
ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- Die Anfertigung von Entwürfen und
sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die gottschalks bureau für
den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
- Die Vergütung ist bei Ablieferung
des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit oder erfordert er von gottschalks bureau
hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
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